Artikel 3 VO (EWG) 89/4060
Kontrollen aufgrund der im Anhang genannten gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in den Bereichen des Straßen - und Binnenschiffsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten finden nicht mehr als Grenzkontrollen, sondern nur im Rahmen der im gesamten Gebiet eines Mitgliedstaats ohne Diskriminierung durchgeführten üblichen Kontrollen statt.
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