ANHANG II VO (EWG) 90/1863

Für den gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates ( „die Verordnung” ) vorzulegenden Jahresbericht erforderliche Angaben

1.
Verwaltung der Verordnung

Die Verwaltung der Verordnung einschließlich der Änderungen im Zusammenhang mit dem für die Prüfungen zuständigen Einrichtungen und dem für die Überwachung der Anwendung der Verordnung zuständigen Sonderdienst gemäß Artikel 11 sowie in bezug auf die Zuständigkeiten dieser Stellen.

2.
Änderung der Rechtsvorschriften

Jede seit dem vorhergehenden Jahresbericht erfolgte Änderung der nationalen Rechtsvorschriften über die Anwendung der Verordnung.

3.
Änderungen des Prüfungsprogramms

Eine Beschreibung der Ergänzungen oder Änderungen, die an dem Prüfungsprogramm seit der Übermittlung dieses Programms an die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung vorgenommen wurden.

4.
Durchführung des Prüfungsprogramms

Die Durchführung des Prüfungsprogramms im Prüfungszeitraum, der am 30. Juni vor dem Endtermin für die Übermittlung dieses Berichts gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung endet, mit folgenden Gesamtangaben, die (bei Prüfungen im Rahmen der Verordnung, die von zwei oder mehreren Prüfstellen durchgeführt werden) nach Prüfstellen aufzuschlüsseln sind:

a)
Zahl der durchgeführten Prüfungen und Zahl der geprüften Unternehmen;
b)
Zahl der zur Zeit laufenden Prüfungen und Zahl der Unternehmen, bei denen Prüfungen laufen;
c)
Zahl der für den betreffenden Zeitraum geplanten aber nicht durchgeführten Prüfungen und Zahl der Unternehmen, die deswegen nicht geprüft werden;
d)
Gründe, weshalb die Prüfungen unter Buchstabe c) nicht durchgeführt wurden;
e)
Aufschlüsselung der unter den Buchstaben a), b) und c) genannten Prüfungen nach gezahlten oder erhobenen Beträgen und nach Maßnahmen;
f)
die Ergebnisse der unter Buchstabe a) genannten Prüfungen, einschließlich

Zahl der Prüfungen, bei denen Unregelmäßigkeiten aufgedeckt wurden, und Zahl der daran beteiligten Unternehmen,

Art der festgestellten Unregelmäßigkeiten,

Angabe der Maßnahmen, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden,

Angabe der geschätzten finanziellen Auswirkungen der einzelnen Unregelmäßigkeiten;

g)
die Ergebnisse der Prüfungen, die im Rahmen des vor diesem Berichtzeitraum liegenden Prüfungszeitraums durchgeführt wurden, deren Ergebnisse aber bei der Vorlage des Berichts für den entsprechenden Zeitraum noch nicht vorlagen, einschließlich

Zahl der Prüfungen, bei denen Unregelmäßigkeiten aufgedeckt wurden, und Zahl der daran beteiligten Unternehmen,

Angabe der Maßnahmen, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden,

Angabe der geschätzten finanziellen Auswirkungen der einzelnen Unregelmäßigkeiten;

h)
durchschnittliche Dauer einer Prüfung in Mann-Tagen mit — soweit durchführbar — Angabe der für die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen sowie der Berichterstattung aufgewendeten Zeit.

5.
Gegenseitige Amtshilfe

Die gestellten oder erhaltenen Aufforderungen zu gegenseitiger Amtshilfe gemäß Artikel 7, einschließlich der Ergebnisse der Prüfungen, die gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 4 bevorzugt vorgenommen wurden, und eine Übersicht über die gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 übermittelten und erhaltenen Listen.

6.
Mittel

Angaben zu den Mitteln, die für die Durchführung der Prüfungen im Rahmen der Verordnung zur Verfügung stehen, insbesondere

a)
für die Prüfungen im Rahmen der Verordnung zur Verfügung stehendes Personal, ausgedrückt in Mannjahren und aufgeschlüsselt nach Prüfstellen und gegebenenfalls Regionen;
b)
Ausbildung des an den Prüfungen im Rahmen der Verordnung beteiligten Personals mit Angabe des Anteils des unter Buchstabe a) angegebenen Personals, das an einer solchen Ausbildung teilgenommen hat, sowie Art der Ausbildung;
c)
EDV-Material, welches dem an den Prüfungen im Rahmen dieser Verordnung beteiligten Personal zur Verfügung steht.

7.
Schwierigkeiten bei der Anwendung der Verordnung

Sämtliche bei der Anwendung der Verordnung aufgetretenen Schwierigkeiten sowie Maßnahmen oder Vorschläge zur Überwindung dieser Schwierigkeiten.

8.
Verbesserungsvorschläge

Gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge für die Anwendung der Verordnung oder zur Verordnung selbst.

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