Präambel VO (EWG) 90/1863

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG(1), insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 beteiligt sich die Gemeinschaft speziell an der Finanzierung bestimmter Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Besoldung von zusätzlichem Personal, für die Ausbildung des Personals der in Anwendung der betreffenden Regelung tätigen Stellen sowie für die Anschaffung der erforderlichen Geräte zur Informatisierung und Büroautomatisierung. Im Rahmen der Durchführungsbestimmungen sind einige der Ausgaben, für die ein Gemeinschaftszuschuß gewährt werden kann, zu präzisieren, um eine einheitliche Anwendung der Regelung zu gewährleisten.

Ferner sind die Methoden für die Erstellung der Schätzungen und der Abrechnungen der tatsächlichen Ausgaben sowie der Zeitplan für die Mitteilungen an die Kommission festzulegen.

Schließlich ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten die Belege während eines bestimmten Zeitraums aufbewahren müssen, um der Kommission die Kontrolle der von der Gemeinschaft finanzierten besonderen Ausgaben gemäß Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 zu ermöglichen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Fondsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 388 vom 30. 12. 1989, S. 18.

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