Artikel 9 VO (EWG) 90/2377
(1) Kommt ein Mitgliedstaat aufgrund neuer Angaben oder einer Neubewertung bereits vorliegender Angaben zu der Überzeugung, daß eine Bestimmung der Anhänge I bis IV dringend geändert werden muß, um die Gesundheit von Mensch oder Tier zu schützen, und beantragt er daher umgehende Maßnahmen, so kann er die Anwendung der betreffenden Bestimmung in seinem Hoheitsgebiet vorläufig aussetzen. In diesem Fall unterrichtet er unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über diese Maßnahmen und begründet diese entsprechend.
(2) Die Kommission prüft die von dem betreffenden Mitgliedstaat dargelegten Gründe so bald wie möglich, hört dazu den Ausschuß für Tierarzneimittel und nimmt dann umgehend Stellung und ergreift die geeigneten Maßnahmen; der für die Vermarktung Verantwortliche kann aufgefordert werden, dem Ausschuß schriftliche oder mündliche Erläuterungen zu geben. Die Kommission unterrichtet den Rat und die Mitgliedstaaten unverzüglich über die ergriffenen Maßnahmen. Jeder Mitgliedstaat kann innerhalb von 15 Tagen nach der Notifizierung der Maßnahmen den Rat damit befassen. Der Rat kann mit qualifzierter Mehrheit innerhalb von 30 Tagen nach seiner Befassung eine anderslautende Entscheidung treffen.
(3) Vertritt die Kommission die Auffassung, daß die betreffende Bestimmung der Anhänge I bis IV geändert werden muß, um die in Absatz 1 genannten Schwierigkeiten zu lösen und den Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten, so leitet sie zur Annahme dieser Änderungen das Verfahren des Artikels 10 ein. Der Mitgliedstaat, der Maßnahmen gemäß Absatz 1 ergriffen hat, kann sie so lange aufrechterhalten, bis der Rat oder die Kommission eine Entscheidung gemäß dem vorgenannten Verfahren getroffen hat.
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