ANHANG VO (EWG) 90/2742

Höchstzulässige Beimischungssätze gemäß Artikel 2 Absatz 1:

Schmelzkäse des KN-Codes 040630 : 5 %.

Schmelzkäse, gerieben, des KN-Codes ex040620 : 5 %(1)

Schmelzkäse, in Pulverform, des KN-Codes ex040620 : 5 %(1).

Fußnote(n):

(1)

Im kontinuierlichen Verfahren ohne Zusatz von bereits hergestelltem Schmelzkäse hergestellt.

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