ANHANG VO (EWG) 90/2742
Höchstzulässige Beimischungssätze gemäß Artikel 2 Absatz 1:
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Schmelzkäse des KN-Codes 040630 : 5 %.
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Schmelzkäse, gerieben, des KN-Codes ex040620 : 5 %(1)
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Schmelzkäse, in Pulverform, des KN-Codes ex040620 : 5 %(1).
Fußnote(n):
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Im kontinuierlichen Verfahren ohne Zusatz von bereits hergestelltem Schmelzkäse hergestellt.
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