Artikel 11 VO (EWG) 90/3037

(1) Es ist eine Übergangszeit vorgesehen, die am 1. Januar 1993 beginnt und am 31. Dezember 1994 endet. Während dieses Zeitraums kann die Kommission für nach dem 1. Januar 1993 erhobene Daten einem Mitgliedstaat die Genehmigung erteilen, aus ordnungsgemäß belegten technischen oder operationellen Gründen eine andere Systematik als die in Artikel 3 vorgesehene zu verwenden.

(2) Die Kommission kann die Übergangszeit auf Antrag eines Mitgliedstaats verlängern.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.