Präambel VO (EWG) 90/3444

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1249/89(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 22 zweiter Unterabsatz,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2205/90(4), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die mit Verordnung (EWG) Nr. 2763/75 des Rates(5) erlassenen allgemeinen Vorschriften über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch bedürfen einer Ergänzung durch Durchführungsbestimmungen.

Um die mit diesen Beihilfen verfolgten Ziele zu erreichen, erscheint es zweckmäßig, die Beihilfen nur in der Gemeinschaft niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen zu gewähren, die durch ihre Tätigkeit und fachliche Erfahrung die Gewähr für eine sachgerechte Durchführung der Lagerhaltung bieten und denen innerhalb der Gemeinschaft eine ausreichende Kühlkapazität zur Verfügung steht.

Zu diesem Zweck ist es auch angebracht, Beihilfen nur für die Lagerung von Erzeugnissen zu gewähren, die in gefrorenem Zustand gelagert werden, von gesunder, einwandfreier und handelsüblicher Qualität aus gemeinschaftlichem Ursprung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 964/71 der Kommission(6) sind und deren Strahlungswert die in der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates vom 22. März 1990 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl(7) vorgesehenen Höchstwerte nicht überschreitet.

Die Marktlage und ihre Entwicklungsaussichten können es geraten erscheinen lassen, dem Lagerhalter einen Anreiz zu verschaffen, seinen Lagerbestand bereits zum Zeitpunkt der Einlagerung für die Ausfuhr vorzusehen. Es empfiehlt sich, für diesen Fall die Bedingungen festzulegen, nach denen Fleisch unter vertraglicher Lagerhaltung zugleich unter die Regelung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung der Ausfuhrerstattung für landwirtschaftliche Erzeugnisse(8), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2026/83(9), gestellt werden kann, um die Vorauszahlung der Ausfuhrerstattung zu erhalten.

Um die Wirkung der Beihilfen zu erhöhen, sind Verträge für eine gegebenenfalls nach Erzeugnissen unterschiedliche Mindestmenge abzuschließen und sind Verpflichtungen des Vertragspartners festzulegen, insbesondere diejenigen, die der Interventionsstelle eine wirksame Kontrolle der Lagerbedingungen gestatten.

Die Höhe der Sicherheit, welche die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen gewährleisten soll, ist auf einen Vomhundertsatz des Beihilfebetrags festzusetzen.

In der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse(10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3745/89(11), sind die Hauptpflichten bestimmt, die für die Freigabe einer Sicherheit zu erfüllen sind. Die Lagerung der Vertragsmenge während der vereinbarten Lagerzeit ist eine der Hauptpflichten für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch. Mit Rücksicht auf die Gepflogenheiten des Handels und auf praktische Erfordernisse empfiehlt es sich, bestimmte Abweichungen von dieser Menge zuzulassen.

Bei Nichteinhaltung bestimmter Verpflichtungen betreffend die einzulagernden Mengen empfiehlt sich eine gewisse Verhältnismäßigkeit bei der Freigabe der Sicherheiten und bei der Gewährung der Beihilfen.

Um die Wirksamkeit der Regelung zu verbessern, sollte den Vertragspartnern gegen Sicherheitsleistung ein Vorschuß auf die Beihilfe gezahlt werden und sind Vorschriften über die Einreichung der Beihilfe Anträge, die vorzulegenden Nachweise und die Zahlungsfrist vorzusehen.

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 ist klarzustellen, daß im Falle der privaten Lagerhaltung der anspruchsbegründende Tatbestand zur Festsetzung der Höhe der Sicherheit und der Beihilfe in Landeswährung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Lagerhaltungsvertrages oder bei Ausschreibungen am Tage des Ablaufs der Angebotsfrist eintritt.

Aufgrund der bei der Anwendung der verschiedenen Regelungen für die private Lagerhaltung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gesammelten Erfahrungen sollte ferner geklärt werden, inwieweit die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates(12) zur Festsetzung der in diesen Regelungen vorgesehenen Fristen, Daten und Termine gilt. Ferner ist genau zu bestimmen, an welchen Tagen die vertragliche Lagerhaltung beginnt und endet.

Insbesondere ist in Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vorgesehen, daß die Fristen, die an einem Feiertag, einem Sonntag oder einem Samstag enden, mit der letzten Stunde des folgenden Arbeitstages ablaufen. Die Anwendung dieser Bestimmung auf die Lagerverträge kann dem Interesse der Lagerhalter zuwiderlaufen und sogar zu einer unterschiedlichen Behandlung der Betroffenen führen. Daher ist es angebracht, bei der Festlegung des letzten Tages der vertraglichen Lagerzeit von dieser Bestimmung abzuweichen.

Es empfiehlt sich eine gewisse Verhältnismäßigkeit für die Gewährung der Beihilfe, falls die Lagerzeit nicht vollständig eingehalten wird. Ferner ist die Möglichkeit einer Verkürzung der Lagerzeit vorzusehen, falls ausgelagertes Fleisch zur Ausfuhr bestimmt ist. Der Nachweis, daß das Fleisch ausgeführt worden ist, ist wie im Falle von Erstattungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(13), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1615/90(14) zu erbringen.

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2763/75 kann der Beihilfebetrag für die private Lagerhaltung im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens festgelegt werden. Die Artikel 4 und 5 der genannten Verordnung enthalten einige dabei einzuhaltende Regeln, deren Einzelheiten festzulegen sind.

Gegenstand der Ausschreibung ist der Beihilfebetrag. Den Zuschlag sollte der Bieter mit den für die Gemeinschaft günstigsten Angeboten erhalten. Dazu kann ein Beihilfehöchstbetrag festgesetzt werden, bis zu dessen Höhe die Angebote berücksichtigt werden. Erscheint keines der Angebote als günstig, so kann auf die Zuschlagserteilung verzichtet werden.

Es sind Kontrollmaßnahmen vorzusehen, um sicherzustellen, daß die Beihilfen nicht unrechtmäßig gewährt werden. Dazu empfiehlt es sich insbesondere vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten in den einzelnen Stadien der Lagerhaltung Kontrollen vornehmen.

Es ist notwendig, Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen und gegebenenfalls zu ahnden. Es erscheint daher geboten, im Falle einer falschen Erklärung den Vertragspartner für das Kalenderjahr, das der Feststellung der falschen Erklärung folgt, von der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auszuschließen.

Um der Kommission einen Überblick über die Auswirkungen der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung zu verschaffen, ist vorzusehen, daß ihr die Mitgliedstaaten die erforderlichen Angaben mitteilen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1092/80 der Kommission vom 2. Mai 1980 über Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch(15), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3498/88(16), ist in wesentlichen Punkten geändert worden. Anläßlich erneuter Änderungen empfiehlt sich daher eine Neufassung der diesbezüglichen Regelung. Die neuen Vorschriften gelten jedoch nur für die nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geschlossenen Verträge.

Der Verwaltungsausschuß für Schweinefleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 129 vom 11. 5. 1989, S. 12.

(3)

ABl. Nr. L 164 vom 29. 6. 1985, S. 1.

(4)

ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 9.

(5)

ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 19.

(6)

ABl. Nr. L 104 vom 11. 5. 1971, S. 12.

(7)

ABl. Nr. L 82 vom 29. 3. 1990, S. 1.

(8)

ABl. Nr. L 62 vom 7. 3. 1980, S. 5.

(9)

ABl. Nr. L 199 vom 22. 7. 1983, S. 12.

(10)

ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.

(11)

ABl. Nr. L 364 vom 14. 12. 1989, S. 54.

(12)

ABl. Nr. L 124 vom 8. 6. 1971, S. 1.

(13)

ABl. Nr. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1.

(14)

ABl. Nr. L 152 vom 16. 6. 1990, S. 33.

(15)

ABl. Nr. L 114 vom 3. 5. 1980, S. 22.

(16)

ABl. Nr. L 306 vom 11. 11. 1988, S. 32.

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