Artikel 12 VO (EWG) 90/3446

(1) Wird die Beihilfe im Wege der Ausschreibung gewährt, so gilt folgendes:

a)
Die Verordnung über die Eröffnung der Ausschreibung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 enthält die allgemeinen Bedingungen, die Bezeichnung der einzulagernden Erzeugnisse, die Frist (Tag und Uhrzeit) für die Einreichung der Angebote sowie die für ein Angebot in Betracht kommende Mindestmenge;
b)
das Angebot muß bei der zuständigen Interventionsstelle in Ecu entsprechend Artikel 3 Absätze 1 und 2 eingereicht werden;
c)
die Angebote werden von den zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten unter Ausschluß der Öffentlichkeit ausgewertet. Die zur Auswertung zugelassenen Personen sind gehalten, vertraulich zu handeln;
d)
die eingereichten Angebote müssen über die Mitgliedstaaten bei der Kommission spätestens am zweiten Arbeitstag nach Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Angebotsfrist anonym eingehen;
e)
ist kein Angebot eingegangen, so unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission hierüber innerhalb der in Buchstabe d) genannten Frist;
f)
aufgrund der eingegangenen Angebote beschließt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 entweder die Festsetzung eines Höchstbetrags der Beihilfe unter Berücksichtigung insbesondere der Bedingungen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2644/80 oder die Annullierung der Ausschreibung;
g)
wird ein Höchstbetrag der Beihilfe festgesetzt, so wird der Zuschlag denjenigen Bietern erteilt, deren Angebote diesem Betrag entsprechen oder darunter liegen.

(2) Binnen fünf Arbeitstagen nach dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung der Kommission an die Mitgliedstaaten teilt die zuständige Interventionsstelle jedem Bieter durch Einschreiben, Fernschreiben, Telekopie oder gegen eine Empfangsbescheinigung das Ergebnis seiner Beteiligung an der Ausschreibung mit.

Wird das Angebot angenommen, so gilt als Tag des Vertragsabschlusses das Versendedatum der im ersten Unterabsatz genannten Mitteilung der Interventionsstelle an den Bieter. Die Interventionsstelle gibt das Datum gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c) dementsprechend genau an.

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