Artikel 4 VO (EWG) 90/3446

(1) Die Einlagerungsvorgänge müssen spätestens am 28. Tag nach dem Tag des Vertragsabschlusses abgeschlossen sein.

Die Einlagerung kann in Teilmengen erfolgen, von denen eine jede die für je Vertrag und Lagerhaus an einem Tage eingelagerte Menge darstellt.

(2) Der Vertragsnehmer darf unter ständiger Aufsicht der Interventionsstelle die betreffenden Erzeugnisse beim Einlagern zerlegen oder ganz oder teilweise entbeinen, sofern die zur Vertragserfüllung erforderlichen Schlachtkörper bzw. das gesamte daraus gewonnene Fleisch eingelagert werden. Spätestens bei Einlagerungsbeginn teilt der Beteiligte seine Absicht mit, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Interventionsstelle kann jedoch verlangen, daß diese Mitteilung spätestens zwei Arbeitstage vor der Einlagerung jeder Teilmenge erfolgt.

Grobe Sehnen, Knorpel, Knochen, Fettstücke und beim Zerlegen, Entbeinen oder Teilentbeinen anfallende andere Abschnitte dürfen nicht eingelagert werden.

(3) Die Einlagerung beginnt für jede vertragliche Teilmenge der vertraglich vorgesehenen Menge an dem Tag, an dem diese Teilmenge unter die Kontrolle der Interventionsstelle gestellt wird.

Maßgebend hierfür ist der Tag der Feststellung des Eigengewichts des frischen, gekühlten Erzeugnisses:

am Ort der Einlagerung, wenn das Fleisch an Ort und Stelle eingefroren wird,

am Ort des Einfrierens, wenn das Fleisch außerhalb des Orts der Lagerhaltung in geeigneten Einrichtungen eingefroren wird.

Jedoch darf nur das tatsächlich einzulagernde entbeinte, teilentbeinte oder zerlegte Fleisch gewogen werden. Dieses Fleisch kann am Ort des Zerlegens, Entbeinens oder Teilentbeinens gewogen werden.

Die einzulagernden Erzeugnisse werden nicht vor Abschluß eines Vertrages gewogen.

(4) Die Einlagerung ist an dem Tag abgeschlossen, an dem die letzte Teilmenge der vertraglich vorgesehenen Menge eingelagert wird.

Maßgebend hierfür ist der Tag, an dem alle Erzeugnisse unter Vertrag im endgültigen Lagerhaus je nach dem in frischem oder gefrorenem Zustand angeliefert sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.