Artikel 6 VO (EWG) 90/3446
(1) Der Beihilfebetrag wird nach Gewichtseinheit festgesetzt und bezieht sich auf das gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgestellte Gewicht.
(2) Vorbehaltlich Absatz 3 hat der Vertragspartner Anspruch auf die Beihilfe, wenn die Hauptpflichten gemäß Artikel 5 Absatz 2 erfüllt worden sind.
(3) Die Beihilfe wird höchstens bis zur Höhe der Vertragsmenge gezahlt.
Ist die während der vertraglichen Lagerzeit tatsächlich gelagerte Menge niedriger als die Vertragsmenge und
- a)
- beläuft sie sich auf mindestens 90 v. H. dieser Menge, so wird die Beihilfe entsprechend gekürzt;
- b)
- beläuft sie sich auf weniger als 90, jedoch mindestens 80 v. H. dieser Menge, so wird die Beihilfe für die tatsächlich gelagerte Menge um die Hälfte gekürzt;
- c)
- beläuft sie sich auf weniger als 80 v. H. dieser Menge, so wird keine Beihilfe gezahlt.
(4) Nach drei Monaten vertraglicher Lagerhaltung kann auf Antrag des Vertragspartners ein einmaliger Vorschuß auf den Beihilfebetrag gezahlt werden; dazu ist vom Vertragspartner eine Sicherheit in Höhe des Vorschusses zuzüglich 20 v. H. zu leisten.
Der Vorschuß darf die Höhe der einer Lagerzeit von drei Monaten entsprechenden Beihilfe nicht überschreiten.
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