Artikel 9 VO (EWG) 90/3446
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fristen, Daten und Termine bestimmen sich nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71. Artikel 3 Absatz 4 der genannten Verordnung gilt jedoch nicht für die Festsetzung der Lagerzeit, die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d) der vorliegenden Verordnung genannt oder gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g) geändert worden ist.
(2) Der erste Tag der vertraglichen Lagerzeit ist der auf den Tag der Beendigung der Einlagerungsvorgänge folgende Tag.
(3) Die Auslagerung kann an dem Tag beginnen, der dem letzten Tag der vertraglichen Lagerzeit folgt.
(4) Der Vertragspartner setzt die Interventionsstelle rechtzeitig vor dem vorgesehenen Beginn der Auslagerung in Kenntnis; die Interventionsstelle kann verlangen, daß diese Mitteilung mindestens zwei Arbeitstage vor diesem Datum erfolgt.
Wird die Bedingung der vorherigen Unterrichtung zwar nicht eingehalten, werden der zuständigen Behörde jedoch spätestens 30 Tage nach der Auslagerung ausreichende Nachweise für den Auslagerungstag und die betreffenden Mengen übermittelt, so
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wird die Beihilfe unbeschadet von Artikel 6 Absatz 3 gezahlt
und
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verfallen 15 % der Sicherheit für die betreffende Menge.
In allen anderen Fällen der Nichterfüllung dieser Bedingung
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wird für den betreffenden Vertrag keine Beihilfe gewährt
und
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verfällt die Sicherheit für den betreffenden Vertrag vollständig.
(5) Wird vorbehaltlich Fällen höherer Gewalt gemäß Artikel 10 das Ende der vertraglichen Lagerzeit für die gesamte eingelagerte Menge vom Vertragspartner nicht eingehalten, so zieht jeder Kalendertag der Nichteinhaltung den Verlust von 10 v. H. der erwirkten Beihilfe für den betreffenden Vertrag nach sich.
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