Präambel VO (EWG) 90/3446
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 28,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2205/90(3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die mit Verordnung (EWG) Nr. 2644/80 des Rates(4) erlassenen allgemeinen Vorschriften über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch bedürfen einer Ergänzung durch Durchführungsbestimmungen.
Um die mit diesen Beihilfen verfolgten Ziele zu erreichen, erscheint es zweckmäßig, die Beihilfen nur in der Gemeinschaft niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen zu gewähren, die durch ihre bisherige Tätigkeit und fachliche Erfahrung die Gewähr für eine sachgerechte Durchführung der Lagerhaltung bieten und denen innerhalb der Gemeinschaft eine ausreichende Kühlkapazität zur Verfügung steht.
Zu diesem Zweck ist es auch angebracht, Beihilfen nur für die Lagerung von Gefriererzeugnissen zu gewähren, die von gesunder, einwandfreier und handelsüblicher Qualität aus gemeinschaftlichem Ursprung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 964/71 der Kommission(5) sind und deren Strahlungswert die in der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates vom 22. März 1990 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl(6) vorgesehenen Höchstwerte nicht überschreitet.
Es muß sichergestellt werden, daß die betreffenden Tiere ausschließlich in Schlachthöfen geschlachtet werden, die entsprechend der Richtlinie 64/433/EWG des Rates(7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/662/EWG(8), zugelassen sind und überwacht werden.
Um die Wirkung der Beihilfen zu erhöhen, sind Verträge für eine gegebenenfalls nach Erzeugnissen unterschiedliche Mindestmenge abzuschließen und sind Verpflichtungen der Vertragspartner festzulegen, insbesondere diejenigen, die der Interventionsstelle eine wirksame Kontrolle der Lagerbedingungen gestatten.
Die Höhe der Sicherheit, welche die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen gewährleisten soll, ist auf einen Vomhundertsatz des Beihilfebetrags festzusetzen.
In der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3745/89(10), sind die Hauptpflichten bestimmt, die für die Freigabe einer Sicherheit zu erfüllen sind. Die Lagerhaltung der Vertragsmenge während der vereinbarten Lagerzeit ist eine der Hauptpflichten für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch. Mit Rücksicht auf die Gepflogenheiten des Handels und auf praktische Erfordernisse empfiehlt es sich, bestimmte Abweichungen von dieser Menge zuzulassen.
Bei Nichteinhaltung bestimmter Verpflichtungen betreffend die einzulagernden Mengen empfiehlt sich eine gewisse Verhältnismäßigkeit bei der Freigabe der Sicherheiten und bei der Gewährung der Beihilfen.
Um die Wirksamkeit der Regelung zu verbessern, sollten die Vertragspartner gegen Leistung einer Sicherheit einen Vorschuß auf die Beihilfe erhalten können und sind Vorschriften über die Einreichung der Beihilfeanträge, die vorzulegenden Nachweise und die Zahlungsfrist vorzusehen.
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 ist klarzustellen, daß im Falle der privaten Lagerhaltung der anspruchsbegründende Tatbestand zur Festsetzung der Höhe der Sicherheit und der Beihilfe in Landeswährung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Lagerhaltungsvertrages oder bei Ausschreibungen am Tage des Ablaufs der Angebotsfrist eintritt.
Aufgrund der bei der Anwendung der verschiedenen Regelungen für die private Lagerhaltung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gesammelten Erfahrungen sollte ferner geklärt werden, inwieweit die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates(11) zur Festsetzung der in diesen Regelungen vorgesehenen Fristen, Daten und Termine gilt. Ferner ist genau zu bestimmen, an welchen Tagen die vertragliche Lagerhaltung beginnt und endet.
Insbesondere ist in Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vorgesehen, daß die Fristen, die an einem Feiertag, einem Sonntag oder einem Samstag enden, mit der letzten Stunde des folgenden Arbeitstages ablaufen. Die Anwendung dieser Bestimmung auf die Lagerhaltungsverträge kann dem Interesse der Lagerhalter zuwiderlaufen und sogar zu einer unterschiedlichen Behandlung der Betroffenen führen. Daher ist es angebracht, bei der Festlegung des letzten Tages der vertraglichen Lagerzeit von dieser Bestimmung abzuweichen.
Es empfiehlt sich eine gewisse Verhältnismäßigkeit für die Gewährung der Beihilfe, falls die Lagerzeit nicht vollständig eingehalten wird.
Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2644/80 kann der Beihilfebetrag für die private Lagerhaltung auch im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens festgelegt werden. Gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 muß unter bestimmten Marktbedingungen das Ausschreibungsverfahren angewendet werden. Aufforderungen zur Angebotsabgabe sollten im Rahmen von Kommissionsentscheidungen erfolgen, die nach dem Verfahren des Artikels 30 der vorgenannten Verordnung zu treffen sind. Die Artikel 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2644/80 enthalten einige im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens einzuhaltende Regeln, deren Einzelheiten festzulegen sind.
Gegenstand der Ausschreibung ist der Beihilfebetrag. Den Zuschlag sollten die Bieter mit den für die Gemeinschaft günstigsten Angeboten erhalten. Dazu kann ein Beihilfehöchstbetrag festgesetzt werden, bis zu dessen Höhe die Angebote berücksichtigt werden. Erscheint keines der Angebote als günstig, so kann auf die Zuschlagserteilung verzichtet werden.
Es sind Kontrollmaßnahmen vorzusehen, um sicherzustellen, daß die Beihilfen nicht unrechtmäßig gewährt werden. Dazu empfiehlt es sich insbesondere vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten in den einzelnen Stadien der Lagerhaltung Kontrollen vornehmen.
Es ist notwendig, Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen und gegebenenfalls zu ahnden. Es erscheint daher geboten, den Vertragspartner im Fall einer falschen Erklärung für die auf deren Feststellung folgenden sechs Monate von der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auszuschließen.
Um der Kommission einen Überblick über die Auswirkungen der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung zu verschaffen, ist vorzusehen, daß ihr die Mitgliedstaaten die erforderlichen Angaben mitteilen.
Die Verordnung (EWG) Nr. 2659/80 der Kommission vom 17. Oktober 1980 über Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf und Ziegenfleisch(12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3496/88(13), ist in wesentlichen Punkten geändert worden. Anläßlich erneuter Änderungen empfiehlt sich daher eine Neufassung der diesbezüglichen Regelung. Die neuen Vorschriften sollten jedoch nur für die nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eröffnete private Lagerhaltung gelten.
Der Verwaltungsausschuß für Schafe und Ziegen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1.
- (2)
ABl. Nr. L 164 vom 29. 6. 1985, S. 1.
- (3)
ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 9.
- (4)
ABl. Nr. L 275 vom 18. 10. 1980, S. 8.
- (5)
ABl. Nr. L 104 vom 11. 5. 1971, S. 12.
- (6)
ABl. Nr. L 82 vom 29. 3. 1990, S. 12.
- (7)
ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64.
- (8)
ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13.
- (9)
ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.
- (10)
ABl. Nr. L 364 vom 14. 12. 1989, S. 54.
- (11)
ABl. Nr. L 124 vom 8. 6. 1971, S. 1.
- (12)
ABl. Nr. L 276 vom 20. 10. 1980, S. 12.
- (13)
ABl. Nr. L 306 vom 11. 11. 1988, S. 28.
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