Artikel 2 VO (EWG) 90/3447

(1) Anträge auf Gewährung von Beihilfe für die private Lagerhaltung werden bei den im Anhang aufgeführten Interventionsstellen gestellt.

(2) Im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens kann die Ausschreibung für einen Lagerzeitraum von drei Monaten erfolgen. Der tatsächliche Lagerzeitraum wird jedoch vom Lagerhalter gewählt und erstreckt sich auf mindestens drei und höchstens sieben Monate. Beträgt der Lagerzeitraum mehr als drei Monate, so wird die Beihilfe um den Betrag von 1,45 ECU pro Tonne und Tag erhöht.

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