Artikel 3b VO (EWG) 90/3447
Die Mindestmenge je Entnahme beträgt je Lager und Lagerhalter vier Tonnen Erzeugnisgewicht. Verbleibt jedoch in einem Lager eine geringere Menge, ist eine weitere Auslagerung der Restmenge oder eines Teils davon zulässig.
Werden die im vorstehenden Unterabsatz aufgeführten Auslagerungsbedingungen nicht eingehalten,
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wird die Beihilfe für die ausgelagerte Menge gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3446/90 berechnet und
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verfallen 15 % der in Artikel 4 genannten Sicherheit für die ausgelagerte Menge.
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