Präambel VO (EWG) 90/3447

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaffleisch sind die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3446/90 der Kommission vom 27. November 1990 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch(2) zugrunde zu legen. Es ist angezeigt, die betreffenden Bestimmungen zu vervollständigen oder anzupassen.

Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2644/80 des Rates(3) sieht die Möglichkeit einer Verkürzung oder Verlängerung der Lagerdauer vor, wenn die Marktlage dies erfordert. Deshalb müssen neben den für eine bestimmte Lagerdauer zu gewährenden Beihilfebeträgen auch die im Falle der Verlängerung bzw. Verkürzung dieser Dauer hinzuzurechnenden bzw. abzuziehenden Beträge festgesetzt werden.

Die vorhersehbaren Marktbedingungen machen eine Lagerdauer von drei bis sieben Monaten erforderlich.

Um sicherzustellen, daß die Bieter ihre Gebote aufrechterhalten, ist die Mindestlagermenge zu bestimmen.

Um die Einhaltung der mit der privaten Lagerhaltung in Zusammenhang stehenden Verpflichtungen zu sichern, erscheint die Leistung einer Sicherheit von 120 ECU/t angemessen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1.

(2)

Siehe Seite 39 dieses Amtsblatts. (SIC! ABl. Nr. L 333 vom 30. 11. 1990, S. 39.

(3)

ABl. Nr. L 275 vom 18. 10. 1980, S. 8.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.