ANHANG VO (EWG) 90/3597

NÄHERE ANGABEN ZU DEN VERSCHIEDENEN ERZEUGNISSEN IN BEZUG AUF DIE AUSGABEN- UND EINNAHMENPOSTEN

I.
GETREIDE

Trocknung Die zusätzlichen Kosten für die Trocknung, durch die der Feuchtigkeitsgehalt unter den für die Standardqualität geforderten Gehalt gesenkt wird, werden übernommen, sofern die Notwendigkeit dieser Maßnahme nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 festgestellt worden ist. Die infolge der Trocknung eintretenden Gewichtsverluste werden bei der Berechnung der Toleranzgrenze nicht berücksichtigt.

II.
ZUCKER

1.
Erstattung der Lagerkosten

Gutgeschrieben werden die gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 vorgenommenen und von den Interventionsstellen erhaltenen Erstattungen der Lagerkosten.

2.
Abgaben

Der vom Käufer beim Verkauf gezahlte Preis muß die Abgabe gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 enthalten; sie ist getrennt auszuweisen.

III.
WEINALKOHOL

1.
Wert der angekauften Mengen

Bei den Ankäufen gemäß Artikel 40 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 ziehen die Interventionsstellen vom Ankaufspreis einen der Destillationsbeihilfe entsprechenden Betrag ab, der beim Haushaltsposten „Destillation” gebucht wird. Der Ankaufswert des Alkohols wird abzüglich der Beihilfe bei dem für die Übernahme des Alkohols vorgesehenen Posten gebucht. Die abzuziehende Beihilfe ist die, die auf die angelieferte Qualität anwendbar ist.

2.
Bei Anwendung von Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 Buchstaben a) und c) wird anstelle des Interventionspreises der der Brennerei zu zahlende Preis abzüglich der unter Nummer 1 genannten Beihilfe zugrunde gelegt.

IV.
TABAK

1.
Wert der angekauften Mengen

Bei den Ankäufen wird der im Kaufwert des Tabaks enthaltene Prämienbetrag beim Ankauf von diesem Wert abgezogen und bei der für die Prämie vorgesehenen Haushaltslinie gebucht. Der Ankaufswert wird abzüglich des Prämienbestandteils gebucht. Hierzu wird — falls Tabakballen angekauft werden — der für Tabakblätter angegebene Prämienbetrag mit dem Verarbeitungskoeffizienten multipliziert, der nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 zu bestimmen ist.

2.
Bei Anwendung von Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 Buchstaben a) und c) ist für Tabakblätter der Interventionspreis der Sorte 7 und für Tabakballen der abgeleitete Interventionspreis derselben Sorte zugrunde zu legen, wobei in beiden Fällen die Prämie nicht abgezogen wird.

V.
SCHAFFLEISCH

Für die Anwendung von Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 Buchstaben a) und c) wird der nicht bereinigte und nicht abgeleitete Interventionspreis als Interventionspreis zugrunde gelegt.

VI.
SCHWEINEFLEISCH

Für die Anwendung von Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 Buchstaben a) und c) wird der mit dem Koeffizienten 0,92 multiplizierte Grundpreis anstelle des Interventionspreises zugrunde gelegt.

VII.
RINDFLEISCH

Für die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 2 Absätze 1, 2 und Absatz 3 Buchstaben a) und c) ist für das entbeinte Rindfleisch als Grundpreis der Interventionspreis nach Anwendung eines Koeffizienten von 1,47 zugrunde zu legen.

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