Artikel 4 VO (EWG) 90/737

(1) Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen der Einhaltung der in Artikel 3 festgesetzten Höchstwerte für die in Artikel 1 genannten Waren unter Berücksichtigung des Kontaminationsgrades des Ursprungslandes durch. Die Kontrollen können auch die Vorlage von Ausfuhrzeugnissen beinhalten. Entsprechend dem Ergebnis der Kontrollen ergreifen die Mitgliedstaaten die für die Anwendung des Artikels 2 erforderlichen Maßnahmen, einschließlich des Verbots der Abfertigung zum freien Verkehr im Einzelfall oder allgemein für eine bestimmte Ware.

(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission alle Informationen hinsichtlich der Anwendung dieser Verordnung mit, insbesondere die Fälle, in denen die Höchstwerte nicht eingehalten worden sind. Die Kommission gibt diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

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