Artikel 8 VO (EWG) 90/737
Diese Verordnung tritt am 1. April 1990 in Kraft.
Ihre Geltungsdauer endet
- 1.
- am 31. März 2010, es sei denn, daß der Rat vor diesem Zeitpunkt einen anderslautenden Beschluß faßt, insbesondere wenn die in Artikel 6 genannte Liste der ausgeschlossenen Erzeugnisse alle für die menschliche Ernährung geeigneten Erzeugnisse umfaßt, auf die diese Verordnung Anwendung findet;
- 2.
- mit Inkrafttreten der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 vorgesehenen Verordnung der Kommission, wenn diese vor dem 31. März 2010 in Kraft tritt.
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