Artikel 8 VO (EWG) 90/737

Diese Verordnung tritt am 1. April 1990 in Kraft.

Ihre Geltungsdauer endet

1.
am 31. März 2010, es sei denn, daß der Rat vor diesem Zeitpunkt einen anderslautenden Beschluß faßt, insbesondere wenn die in Artikel 6 genannte Liste der ausgeschlossenen Erzeugnisse alle für die menschliche Ernährung geeigneten Erzeugnisse umfaßt, auf die diese Verordnung Anwendung findet;
2.
mit Inkrafttreten der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 vorgesehenen Verordnung der Kommission, wenn diese vor dem 31. März 2010 in Kraft tritt.

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