Präambel VO (EWG) 90/737

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach dem Unfall im Kernkraftwerk von Tschernobyl am 26. April 1986 haben sich beträchtliche Mengen radioaktiver Elemente in der Atmosphäre verbreitet.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3955/87(1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4003/89(2), wurden für die Einfuhr von zur menschlichen Ernährung bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern Höchstwerte an Radioaktivität festgelegt, deren Einhaltung von den Mitgliedstaaten überprüft wird. Diese Verordnung läuft am 31. März 1990 aus.

Unbeschadet des Umstands, daß in Zukunft erforderlichenfalls auf die Bestimmungen der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation(3), geändert durch die Verordnung (Euratom) Nr. 2218/89(4), zurückgegriffen werden kann, muß die Gemeinschaft hinsichtlich der spezifischen Folgen des Unfalls von Tschernobyl weiterhin dafür Sorge tragen, daß für die menschliche Ernährung bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse, bei denen die Möglichkeit einer Kontaminierung besteht, in die Gemeinschaft nur nach gemeinsamen Modalitäten verbracht werden.

Diese gemeinsamen Modalitäten müssen die Gesundheit der Verbraucher schützen und ohne ungebührende Beeinträchtigung des Handels zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern die Einheit des Marktes erhalten und Verkehrsverlagerungen verhindern.

Die Gründe, die zum Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 3955/87 geführt haben, bestehen fort, insbesondere aufgrund der Tatsache, daß die radioaktive Kontaminierung bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Drittländern, die von dem Unfall betroffen waren, noch immer die in der genannten Verordnung festgelegten Radioaktivitätshöchstwerte überschreitet.

Die Einhaltung dieser Höchstwerte muß weiterhin Gegenstand geeigneter Kontrollen sein, die im Falle der Nichteinhaltung zu Einfuhrverboten führen können.

Bei vielen landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist die radioaktive Verseuchung zurückgegangen und wird weiter bis auf Werte absinken, die vor dem Tschernobyl-Unfall zu verzeichnen waren. Es sollte daher ein Verfahren festgelegt werden, nach dem solche Erzeugnisse von dem Anwendungsbereich der genannten Verordnung ausgeschlossen werden können.

Da diese Verordnung alle für die menschliche Ernährung bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse betrifft, ist es nicht erforderlich, im vorliegenden Fall das Verfahren des Artikels 29 der Richtlinie 72/462/EWG(5) anzuwenden.

Um die mit dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gegebenenfalls präzisieren und anpassen zu können, ist ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 371 vom 30. 12. 1987, S. 14.

(2)

ABl. Nr. L 382 vom 30. 12. 1989, S. 4.

(3)

ABl. Nr. L 371 vom 30. 12. 1987, S. 11.

(4)

ABl. Nr. L 211 vom 27. 7. 1989, S. 1.

(5)

ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

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