Präambel VO (EWG) 90/837

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 201/90(2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1806/89(4),

auf Vorschlag der Kommission(5),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(6),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission benötigt zur Erfüllung der Aufgaben, die ihr durch den Vertrag und die Verordnungen zur gemeinsamen Agrarpolitik übertragen sind, zuverlässige, vergleichbare und aktuelle Angaben über Anbauflächen, Erträge und Erzeugung der jeweiligen Getreidearten, die mittels objektiver Methoden aufzubereiten sind.

Es ist sinnvoll, der Bedeutung des Bereichs der Getreideerzeugung für die Organisation und Verwaltung der Agrarmärkte dadurch Rechnung zu tragen, daß die in diesem Bereich erforderlichen statistischen Erhebungen in zunehmendem Maße anhand einer gemeinschaftlichen Regelung durchgeführt werden.

Es kann auf langjährige Erfahrungen der statistischen Dienste bei den Erhebungen zurückgegriffen werden.

In der vorliegenden Verordnung sollen die zu liefernden statistischen Daten definiert, die bei den Schätzungen einzuhaltende Genauigkeit angegeben werden und zusätzliche für die Bewertung von Produktionsdaten benötigte technische Informationen festgelegt werden; ferner sollen die Objektivität und Repräsentativität der Erhebungen über Anbauflächen und Erzeugung durch Einführung eines umfassenden Erfahrungsaustauschs in Form von Sitzungen und Berichten sichergestellt und die einzuhaltenden Fristen bestimmt werden.

Für Getreide insgesamt sowie für einige wichtige Getreidearten ist auch die Übermittlung jährlicher regionaler Angaben erforderlich.

Es erscheint sinnvoll, daß die Kommission nach drei Jahren Erfahrung bei der Anwendung dieser Verordnung einen Bericht vorlegt, in dem sie erforderlichenfalls Vorschläge für die Verbesserung der statistischen Erhebungen macht und die Möglichkeit erörtert, nach 1992 eine harmonisierte Gemeinschaftserhebung durchzuführen.

Für die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Finanzmittel der Gemeinschaft ist ein Betrag zu veranschlagen. Dieser Betrag ist Bestandteil der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 29. Juni 1988 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(7) beigefügten finanziellen Vorausschau. Die effektiv zur Verfügung stehenden Mittel müssen im Rahmen des Haushaltsverfahrens unter Beachtung der genannten Vereinbarung festgelegt werden.

Es empfiehlt sich, das Verfahren festzulegen, das der Ständige Agrarstatistische Ausschuß anwenden muß —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 22 vom 27. 1. 1990, S. 7.

(3)

ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1.

(4)

ABl. Nr. L 177 vom 24. 6. 1989, S. 1.

(5)

ABl. Nr. C 8 vom 13. 1. 1990, S. 12.

(6)

Stellungnahme vom 16. März 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(7)

ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 33.

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