Artikel 1 VO (EWG) 91/1382
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission Daten über die Menge und den Durchschnittspreis der in jedem Kalendermonat auf seinem Hoheitsgebiet von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft sowie von Fischereifahrzeugen der EFTA angelandeten Fischereierzeugnisse; dabei trägt er der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften(1) Rechnung.
Im Sinne dieser Verordnung sind „angelandete Fischereierzeugnisse”
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von Fischereifahrzeugen oder anderen zur Fischereiflotte gehörenden Fahrzeugen angelandete Erzeugnisse,
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von Schiffen von Mitgliedstaaten in nicht zur Gemeinschaft gehörenden Häfen angelandete Erzeugnisse, für die die Bescheinigung T2M im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 137/79 der Kommission(2) gilt, und
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von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft oder anderen zur Fischereiflotte der Gemeinschaft gehörenden Fahrzeugen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats auf Schiffe von Drittländern umgeladene Erzeugnisse.
Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, daß mit Ausnahme der Fälle, in denen Ausnahmeregelungen nach Artikel 5 Absatz 4 gewährt werden, in den übermittelten Angaben alle Anlandungen der in Anhang I aufgeführten Fischereierzeugnisse in dem betreffenden Kalendermonat erfaßt werden. Es dürfen jedoch bis zu 10 v. H. des Gewichts der in dem betreffenden Monat angelandeten Fischereierzeugnisse aufgrund von Stichproben geschätzt werden. Die Stichprobenmethoden sind gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 mitzuteilen.
Fußnote(n):
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ABl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1990, S. 1.
ABl. Nr. L 20 vom 27. 1. 1979, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3399/91 (ABl. Nr. L 320 vom 22. 11. 1991, S. 19).
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