Artikel 3 VO (EWG) 91/1538
(1) Die Verkehrsbezeichnungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 79/112/EWG der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse entsprechen den Bezeichnungen gemäß Artikel 1 und den in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Bezeichnungen in den anderen Sprachen der Gemeinschaft. Anzugeben ist dabei
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bei ganzen Schlachtkörpern: eine der Herrichtungsformen gemäß Artikel 2 Absatz 1,
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bei Teilstücken: die jeweilige Geflügelart.
(2) Die Artenbezeichnungen gemäß Artikel 1 Nummern 1 und 2 können durch Zusätze ergänzt werden, sofern diese den Verbraucher nicht derart irreführen, daß es inbesondere zu Verwechslungen mit anderen Erzeugnissen des Artikels 1 Nummern 1 und 2 bzw. mit den Angaben gemäß Artikel 10 kommt.
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