Artikel 5 VO (EWG) 91/1538

Für gefrorenes Geflügelfleisch gemäß Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:

Die Temperatur von gefrorenem Geflügelfleisch gemäß dieser Verordnung muß stabil sein und im ganzen Erzeugnis auf mindestens -12 °C gehalten werden, wobei die Temperatur kurzfristig um höchstens 3 °C ansteigen darf. Diese Temperaturtoleranzen setzen einwandfreie Lagerungs- und Vertriebspraktiken bei der örtlichen Verteilung und im Einzelhandel voraus.

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