ANHANG IX VO (EWG) 91/1538

Aufgaben und Organisationsstruktur des Sachverständigengremiums für den Wassergehalt von Geflügelfleisch

Das Sachverständigengremium gemäß Artikel 14a Absatz 14 ist zuständig für folgende Aufgaben:
a)
Weitergabe von Informationen über die Analysemethoden und die vergleichenden Versuche bezüglich des Wassergehalts von Geflügelfleisch an die nationalen Referenzlaboratorien;
b)
Koordinierung der Anwendung der unter Buchstabe a genannten Methoden durch die nationalen Referenzlaboratorien, insbesondere mittels Durchführung vergleichender Versuche;
c)
Unterstützung der nationalen Referenzlaboratorien bei der Durchführung von Versuchen durch wissenschaftliche Unterstützung bei der Auswertung statistischer Daten und der Berichtererstattung;
d)
Koordinierung der Entwicklung neuer Analysemethoden und Unterrichtung der nationalen Referenzlaboratorien über die diesbezüglichen Fortschritte;
e)
technische und wissenschaftliche Unterstützung der Dienststellen der Kommission, insbesondere bei Unstimmigkeiten in Bezug auf die Analyseergebnisse der Mitgliedstaaten.
Das Sachverständigengremium gemäß Artikel 14a Absatz 14 ist wie folgt zu organisieren: Das Sachverständigengremium für die Überwachung des Wassergehalts von Geflügelfleisch setzt sich zusammen aus Vertretern der Generaldirektion Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) — Institut für Referenzmaterialien und -messungen (IRMM), der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und dreier nationaler Referenzlaboratorien. Der Vertreter des IRMM übernimmt den Vorsitz des Gremiums und benennt die teilnehmenden nationalen Referenzlaboratorien auf Rotationsbasis. Die für die benannten nationalen Referenzlaboratorien zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats benennen in Folge einzelne Sachverständige für die Überwachung des Wassergehalts von Lebensmitteln als Mitglieder des Gremiums. Im Rahmen einer jährlichen Rotation wird jeweils eines der teilnehmenden nationalen Referenzlaboratorien ersetzt, so dass eine gewisse Kontinuität im Rahmen des Ausschusses gewährleistet ist. Die den Sachverständigen der Mitgliedstaaten und/oder den nationalen Referenzlaboratorien bei der Ausübung ihrer Funktionen gemäß diesem Absatz entstehenden Kosten werden von dem jeweiligen Mitgliedstaat getragen.

Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien

Die in Anhang VIII genannten nationalen Referenzlaboratorien haben folgende Aufgaben:
a)
Koordinierung der Tätigkeiten der nationalen Laboratorien, die mit den Analysen des Wassergehalts von Geflügelfleisch beauftragt sind;
b)
Unterstützung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats beim Aufbau des Systems für die Kontrolle des Wassergehalts von Geflügelfleisch;
c)
Durchführung von vergleichenden Versuchen unter Mitarbeit der unter Buchstabe a genannten nationalen Laboratorien;
d)
Weiterleitung der vom gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium gelieferten Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates und die unter Buchstabe a genannten nationalen Laboratorien;
e)
Zusammenarbeit mit dem Sachverständigengremium und im Fall einer Benennung zum Mitglied des Sachverständigengremiums Vorbereitung der für die Tests erforderlichen Proben, einschließlich Homogenitätstests, und Organisation einer angemessenen Versendung dieser Proben.

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