Artikel 12 VO (EWG) 91/1601

(1) Es wird ein Durchführungsausschuss für die Getränke im Sinne dieser Verordnung, nachstehend „Ausschuss” genannt, eingesetzt.

(2) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.