Artikel 17 VO (EWG) 91/1601
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt ab 17. Dezember 1991, mit Ausnahme der Artikel 12 bis 15, die ab Inkfrafttreten dieser Verordnung gelten. Die vor diesem Zeitpunkt hergestellten und etikettierten Getränke dürfen jedoch so lange abgesetzt werden, bis die entsprechenden Lagerbestände aufgebraucht sind.
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