Präambel VO (EWG) 91/1601

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100a,

auf Vorschlag der Kommission(1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Besondere Gemeinschaftsvorschriften für aromatisierten Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails, nachstehend „aromatisierte Getränke” genannt, gibt es zur Zeit nicht. Dies gilt insbesondere für die Begriffsbestimmung dieser Getränke und die Bestimmungen bezüglich ihrer Bezeichnung und ihrer Aufmachung. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Getränke erscheint es angezeigt, gemeinsame Bestimmungen in diesem Bereich zu erlassen, um zum reibungslosen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes beizutragen.

Solche aromatisierten Getränke sind ein wichtiger Markt für die gemeinschaftliche Landwirtschaft. Dieser Markt beruht zum großen Teil auf dem hohen Ansehen, das bestimmte dieser Getränke in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt genießen und das auf der Qualität dieser Getränke beruht. Um es zu erhalten, muß ein bestimmtes Qualitätsniveau dieser Getränke gewahrt bleiben. Zu diesem Zweck sollten die Geränke unter Berücksichtigung der überlieferten Herstellungsverfahren definiert werden, die die Grundlage für dieses Ansehen sind. Außerdem sollten die so definierten Bezeichnungen Getränken vorbehalten bleiben, deren Qualitätsniveau dem der traditionellen Getränke entspricht, um eine Abwertung dieser Bezeichnung zu verhindern.

Es empfiehlt sich, für aromatisierte Getränke, die überwiegend aus Wein oder Most bestehen, einen geeigneten Rahmen zu schaffen, wobei aber die Möglichkeit der Entwicklung und Innovation bei diesen Getränken gewahrt sein muß. Dieses Ziel kann leichter erreicht werden, wenn drei Getränkekategorien je nach Weinanteil, Alkoholgehalt und Zusatz oder nicht von Alkohol festgelegt werden.

Das Gemeinschaftsrecht muß bestimmten Gebieten die Verwendung auf sie bezüglicher geographischer Angaben vorbehalten, sofern diejenigen Phasen des Produktionsprozesses, in denen das Enderzeugnis entsteht und seinen Charakter und seine endgültigen Eigenschaften erhält, in dem betreffenden geographischen Gebiet stattgefunden haben.

Zur Information des Verbrauchers wird gewöhnlich das Etikett mit einer Reihe von Angaben versehen. Aromatisierte Getränke unterliegen hinsichtlich ihrer Etikettierung den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/395/EWG(5). Angesichts der Besonderheit dieser Getränke empfiehlt es sich zur besseren Unterrichtung des Verbrauchers, diese allgemeinen Regeln zu ergänzen.

Für den Verbraucher ist das Ansehen bestimmter aromatisierter Getränke eng mit einer traditionellen Herkunft verbunden. Zu einer angemessenen Unterrichtung des Verbrauchers und zur Berücksichtigung dieser Sonderfälle sollte vorgeschrieben werden, daß die Herkunft angegeben werden muß, wenn das Getränk nicht aus dem traditionellen Herstellungsgebiet stammt.

Damit eine angemessene Unterrichtung über die Zusammensetzung des Getränks möglich ist, sollten gewisse Etikettierungsvorschriften in bezug auf die verwendete Alkoholsorte erlassen werden.

Die Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch(6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/858/EWG(7), und die Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern(8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/7/EWG(9), legen die Eigenschaften des Wassers fest, das für die menschliche Ernährung verwendet werden kann. Es empfiehlt sich, auf diese Richtlinien Bezug zu nehmen.

Die Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung(10) enthält Definitionen der verschiedenen Begriffe, die im Zusammenhang mit der Aromatisierung verwendet werden können. Es erscheint zweckmäßig, sich in dieser Verordnung derselben Terminologie zu bedienen.

Es ist angebracht, besondere Vorschriften für die Bezeichnung und Aufmachung importierter aromatisierter Getränke zu erlassen, wobei den Verpflichtungen der Gemeinschaft bei ihren Beziehungen mit den Drittländern Rechnung zu tragen ist.

Zur Aufrechterhaltung des guten Rufs der aromatisierten Getränke aus der Gemeinschaft auf dem Weltmarkt sollten die gleichen Regeln für die exportierten Getränke gelten, es sei denn, daß wegen der herkömmlichen Gewohnheiten und Gebräuche eine abweichende Regelung erforderlich ist.

Die einheitliche und gleichzeitige Anwendung der vorgeschlagenen Maßnahmen kann am besten durch Erlaß einer Verordnung erreicht werden.

Im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens sollte die Kommission beauftragt werden, technische Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Zu diesem Zweck erscheint es angebracht, ein Verfahren vorzusehen, mit dem eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen eines Durchführungsausschusses herbeigeführt wird.

Schließlich sind Übergangsmaßnahmen erforderlich, um den Übergang zu der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung zu erleichtern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 269 vom 25. 10. 1986, S. 15.

(2)

ABl. Nr. C 127 vom 14. 5. 1984, S. 185, und

ABl. Nr. C 129 vom 20. 5. 1991.

(3)

ABl. Nr. C 124 vom 9. 5. 1983, S. 16.

(4)

ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1.

(5)

ABl. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 17.

(6)

ABl. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 11.

(7)

ABl. Nr. L 319 vom 7. 11. 1981, S. 19.

(8)

ABl. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 1.

(9)

ABl. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22.

(10)

ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1988, S. 61.

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