Artikel 14 VO (EWG) 91/3378

(1) Für die im Rahmen dieser Verordnung verkaufte Butter wird keine Ausfuhrerstattung gewährt. Beitrittsausgleichsbeträge werden nicht erhoben. Auf die Währungsausgleichsbeträge für die im Rahmen dieser Verordnung verkaufte Butter wird der nach Artikel 7 Absatz 2 festgesetzte Koeffizient angewandt.

(2) Der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 genannte Entnahmeschein, die Ausfuhranmeldung und gegebenenfalls das Kontrollexemplar T 5 werden durch folgende Angabe vervollständigt:

    Keine Erstattung [Verordnung (EWG) Nr. 3378/91];

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