Artikel 4 VO (EWG) 91/3880
Die Mitgliedstaaten kommen ihren Verpflichtungen aus den Artikeln 1 und 2 der Kommission gegenüber nach, indem sie die Daten auf Magnetträgern in dem in Anhang %IV beschriebenen Format einreichen.
Mit Zustimmung von Eurostat können die Mitgliedstaaten die Angaben auch in einem anderen Format oder auf einem anderen Datenträger vorlegen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.