Artikel 6 VO (EWG) 91/3880
(1) Innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten Eurostat einen ausführlichen Bericht, aus dem hervorgeht, wie die Fangdaten zustande gekommen sind; außerdem geben sie an, wie repräsentativ und zuverlässig die Daten sind. Eurostat erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung dieser Berichte.
(2) Die Mitgliedstaaten setzen Eurostat innerhalb von drei Monaten von allen Änderungen an den gemäß Absatz 1 gelieferten Angaben in Kenntnis.
(3) Falls sich aus den in Absatz 1 genannten Berichten zur Methodik ergibt, daß ein Mitgliedstaat die Erfordernisse dieser Verordnung nicht unmittelbar erfüllen kann und daß Änderungen in den Erhebungsstatistiken und -methoden erforderlich sind, kann Eurostat in Zusammenarbeit mit dem Mitgliedstaat eine Übergangsfrist von bis zu zwei Jahren festlegen, in der die Ziele dieser Verordnung erreicht werden müssen.
(4) Die Berichte zur Methodik, die Übergangsregelungen, die Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der Daten sowie andere erhebliche Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung werden einmal jährlich innerhalb der zuständigen Arbeitsgruppe des Agrarstatistischen Ausschusses geprüft.
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