Artikel 2 EU OPS (VO (EWG) 91/3922)

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

a)
„Halter” : eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat oder eine juristische Person mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die im Einklang mit den in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften ein oder mehrere Luftfahrzeuge betreibt, oder ein Luftfahrtunternehmen in der Gemeinschaft gemäß der Definition in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft.
b)
„Erzeugnis” : ein Luftfahrzeug, Motor, Propeller oder eine Ausrüstung für die Zivilluftfahrt.
c)
„Ausrüstung” : ein Instrument, eine Vorrichtung, ein Mechanismus, ein Gerät oder ein Zubehörteil, der/die/das für den Flugbetrieb eines Luftfahrzeugs verwendet wird bzw. verwendet werden soll und in ein Zivilluftfahrzeug eingebaut ist bzw. eingebaut werden soll oder an ein Zivilluftfahrzeug angebaut ist bzw. angebaut werden soll, ohne jedoch Teil einer Flugzeugzelle, eines Motors oder eines Propellers zu sein.
d)
„Bauteil” : ein Material, eine Komponente oder eine Unterbaugruppe, das/die in den Definitionen der Buchstaben b) und c) nicht erfaßt wird und für Luftfahrzeuge, Motoren, Propeller oder Ausrüstungen der Zivilluftfahrt bestimmt ist.
e)
„Zulassung” (eines Produkts, eines Dienstes, einer Stelle oder einer Person): die rechtliche Anerkennung, daß das Erzeugnis, der Dienst, die Stelle oder die Person die geltenden Vorschriften erfüllt. Eine solche Zulassung umfaßt zwei Stufen:

i)
eine Überprüfung, daß das Erzeugnis, der Dienst, die Stelle oder die Person die geltenden Vorschriften erfüllt; dies wird als „technisches Feststellungsverfahren” bezeichnet;
ii)
die Rechtshandlung der förmlichen Anerkennung dieser Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften durch Ausstellung eines Zeugnisses, einer Erlaubnis, eines Genehmigungsscheins oder einer anderen Urkunde in der von den nationalen Rechts- und Verfahrensvorschriften vorgesehenen Form; dies wird als „amtliches Feststellungsverfahren” bezeichnet.

f)
„Instandhaltung” : jegliche Überprüfung, Wartung, Änderung und Instandsetzung während der gesamten Lebensdauer eines Luftfahrzeugs, die notwendig ist, damit das Luftfahrzeug weiterhin dem zugelassenen Muster entspricht und ständig ein hohes Sicherheitsniveau aufweist; hierzu gehören auch Änderungen, die von den Behörden, die Vertragsparteien der Vereinbarungen nach Buchstabe h) sind, gemäß den Konzepten zur Sicherstellung der ständigen Lufttüchtigkeit vorgeschrieben werden.
g)
„Einzelstaatliche Abweichungen” : eine einzelstaatliche Vorschrift oder Regelung, die von einem Land zusätzlich oder anstelle einer JAR eingeführt wird.
h)
„Vereinbarungen” : die im Rahmen der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) getroffenen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und Durchführung gemeinsamer Vorschriften auf allen Gebieten, die mit der Sicherheit und dem sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen zusammenhängen. Diese Vereinbarungen sind in Anhang I aufgeführt.
i)
„Luftfahrtbehörde” in Anhang III: die zuständige Behörde, die das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) ausgestellt hat.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.