Artikel 5 EU OPS (VO (EWG) 91/3922)
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß ihre Zivilluftfahrtbehörden die in den Vereinbarungen genannten Voraussetzungen für einen Beitritt zu den JAA erfüllen und diese Vereinbarungen ohne Vorbehalt vor dem 1. Januar 1992 unterzeichnen.
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