Präambel EU OPS (VO (EWG) 91/3922)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es sind Vorschriften zu erlassen, um gemäß Artikel 8a des Vertrages den Binnenmarkt bis zum 31. Dezember 1992 schrittweise zu verwirklichen. Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personen-, Güter-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr gewährleistet ist.

Es empfiehlt sich, das insgesamt hohe Sicherheitsniveau im Zivilluftverkehr in Europa zu erhalten und die in den Mitgliedstaaten bestehenden technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren auf das in der Gemeinschaft derzeit erreichte höchste Niveau anzuheben.

Sicherheit ist eine Grundvoraussetzung im Luftverkehr der Gemeinschaft. Das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt sieht vor, daß die erforderlichen Vorschriften für den sicheren Betrieb von Zivilluftfahrzeugen erlassen werden; diesem Abkommen ist Rechnung zu tragen.

Die gegenwärtigen Beschränkungen des Handelsverkehrs mit Luftfahrzeugen und Luftfahrterzeugnissen sowie bestimmter Dienstleistungen des Luftverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten würden im Binnenmarkt zu Verzerrungen führen.

Die „Joint Aviation Authorities” (JAA), eine der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) angeschlossene Organisation, haben Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und Durchführung gemeinsamer Vorschriften (Joint Aviation Requirements (JAR)) für alle Bereiche der Sicherheit und des sicheren Betriebs von Luftfahrzeugen getroffen.

Es empfiehlt sich, im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren in bezug auf die Sicherheit und den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen auf der Grundlage der JAR-Vorschriften der JAA zu harmonisieren.

Der Beitritt aller Mitgliedstaaten zu den JAA und die Mitwirkung der Kommission an deren Arbeiten würden diese Harmonisierung erleichtern.

Um die gemeinschaftlichen Ziele hinsichtlich des freien Personen- und Warenverkehrs sowie der gemeinsamen Verkehrspolitik zu erreichen, sollen die Mitgliedstaaten die Zulassung von Erzeugnissen, Stellen und Personen, die an Entwicklung, Herstellung, Instandhaltung und Betrieb von Erzeugnissen beteiligt sind, ohne zusätzliche technische Bearbeitung oder Bewertung anerkennen, wenn das Erzeugnis, die Stelle oder die Person nach gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren zugelassen worden ist.

Es kann zu sicherheitsrelevanten Problemen im Luftverkehr kommen. In diesen Fällen muß der betreffende Mitgliedstaat geeignete Sofortmaßnahmen ergreifen. Diese Maßnahmen müssen hinreichend begründet werden; wenn der Grund in einer Unzulänglichkeit der gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren besteht, ist es Sache der Kommission, die erforderlichen Änderungen im Rahmen der ihr übertragenen Durchführungsbefugnisse anzunehmen.

Die Anwendung der Bestimmungen über Flug- und Dienstzeitbegrenzungen kann zu einer beachtlichen Störung der Flugpläne von Unternehmen führen, deren Betriebsmodelle ausschließlich auf Nachtdienste aufbauen. Die Kommission sollte ausgehend von den durch die beteiligten Parteien beizubringenden Nachweise eine Bewertung durchführen und eine Anpassung der Bestimmungen über Flug- und Dienstzeitbegrenzungen vorschlagen, um diesen besonderen Betriebsmodellen Rechnung zu tragen.

Es empfiehlt sich, die Finanzierung von Forschungsarbeiten zur Verbesserung der Sicherheit im Luftverkehr durch die Mitgliedstaaten zu koordinieren, um sicherzustellen, daß die Ressourcen optimal eingesetzt werden und ein größtmöglicher Nutzen aus diesen Arbeiten gezogen wird.

Bis zum 16. Januar 2009 sollte die Europäische Agentur für Flugsicherheit eine wissenschaftliche und medizinische Bewertung des Anhangs III Abschnitt Q und, wo angebracht, Abschnitt O abschließen. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Bewertung und in Übereinstimmung mit dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren sollte die Kommission erforderlichenfalls unverzüglich Vorschläge zur Änderung der entsprechenden technischen Bestimmungen ausarbeiten und übermitteln.

Bei der Prüfung einiger in Artikel 8a genannter Bestimmungen sollte der Kurs in Richtung einer weiteren Harmonisierung der bisher angenommenen Weiterbildungsanforderungen für Flugbegleiter beibehalten werden, um die Freizügigkeit der Flugbegleiter innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern. In diesem Zusammenhang sollte die Möglichkeit einer weiteren Harmonisierung der Qualifikationen von Flugbegleitern erneut geprüft werden.

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(4) erlassen werden.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 270 vom 26.10.1990, S. 3.

(2)

ABl. Nr. C 267 vom 14.10.1991, S. 154.

(3)

ABl. Nr. C 159 vom 17.6.1991, S. 28.

(4)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

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