Artikel 7 VO (EWG) 91/3924

Übermittlung der Ergebnisse

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Erhebungsjahres die Ergebnisse der sich auf einen Jahreszeitraum beziehenden Erhebung. In diese Ergebnisse sind auch Daten einzubeziehen, die nach dem Recht der Mitgliedstaaten vertraulich sind; der vertrauliche Charakter dieser Daten ist besonders zu kennzeichnen.

(2) Die Modalitäten für die Übermittlung der Ergebnisse in bezug auf Rubriken, für die eine kürzere Periodizität als ein Jahr vorgesehen ist, werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren festgelegt.

(3) Die dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften übermittelten Ergebnisse werden nach Maßgabe der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90(1) vertraulich behandelt.

(4) Die erste Erhebung wird für das Jahr 1993 durchgeführt. Zusammen mit den Ergebnissen für das Jahr 1993 übermitteln die Mitgliedstaaten eine Retrospektive für das Jahr 1992; diese ist in möglichst enger Anlehnung an die PRODCOM-Liste aus verfügbaren nationalen Statistiken zu ermitteln.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 151 vom 15.6.1990, S. 1.

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