Artikel 9 VO (EWG) 91/3924

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm, im Folgenden „Ausschuss” genannt, unterstützt.

(2) Die Anwendungsmodalitäten zu dieser Verordnung einschließlich der Maßnahmen, die zur Anpassung der Erhebungs- und Aufbereitungsverfahren notwendig sind, werden von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 10 festgelegt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

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