Artikel 8 VO (EWG) 91/613

Der Ausschuß kann ferner von der Kommission zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung dieser Verordnung gehört werden, und zwar insbesondere, um sicherzustellen, daß die Sicherheitsnormen im Seeverkehr und die Umweltschutzvorschriften nicht verletzt werden.

Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

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