Präambel VO (EWG) 91/862

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates vom 26. November 1990 über die Einfuhr von Reis mit Ursprung in Bangladesch(1), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2205/90(3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

nach Stellungnahme des Währungsausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 wird die Abschöpfung, die nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1806/89(5), berechnet wird, um einen Satz von 50 % und einen Pauschalbetrag je nach der Verarbeitungsstufe des Reises vermindert, sofern bei der Ausfuhr aus dem betreffenden Drittland eine entsprechende Ausfuhrabgabe erhoben wurde.

Die Erhebung des genauen Betrags der Ausfuhrabgabe ist nur möglich, wenn die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft vorzunehmende Abschöpfung bekannt ist; die Einfuhrabschöpfung muß daher im voraus festgesetzt werden.

Es sollte überprüft werden, ob im Ausfuhrland tatsächlich eine Ausfuhrabgabe in Höhe der Verminderung der Abschöpfung erhoben wurde.

In Artikel 3b der Verordnung (EWG) Nr. 3152/85 der Kommission vom 11. November 1985 über die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3237/90(7), ist festgelegt, welcher Kurs zur Umrechnung der in Drittlandswährung ausgedrückten Beträge in die Landeswährung eines Mitgliedstaats zu verwenden ist.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 bestimmt ferner, daß die Verminderung der Abschöpfung von der Vorlage eines Ursprungszeugnisses abhängt. In diesem Zusammenhang gilt es, die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3850/89 der Kommission vom 15. Dezember 1989 zur Festlegung der Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates über die gemeinsamen Begriffsbestimmungen für den Warenursprung hinsichtlich bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die besondere Einfuhrregelungen gelten(8), anzuwenden und die Einzelheiten der Gültigkeit dieses Zeugnisses zu regeln.

Damit das festgesetzte Kontingent nicht überschritten wird, sind geeignete Verwaltungsmaßnahmen zu treffen.

Zur Verwaltung des Kontingents müssen die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen, für welche Mengen Reis mit Ursprung in Bangladesch Einfuhrlizenzen beantragt wurden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 337 vom 4. 12. 1990, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 9.

(4)

ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1.

(5)

ABl. Nr. L 177 vom 24. 6. 1989, S. 1.

(6)

ABl. Nr. L 310 vom 21. 11. 1985, S. 1.

(7)

ABl. Nr. L 310 vom 9. 11. 1990, S. 18.

(8)

ABl. Nr. L 374 vom 22. 12. 1989, S. 8.

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