Artikel 4 VO (EWG) 92/1726

(1) Die Lizenzanträge werden bei der zuständigen Behörde innerhalb der ersten fünf Arbeitstage eines jeden Monats gestellt. Ein Lizenzantrag ist nur gültig, wenn

a)
er die für jede Erzeugnisgruppe zur Verfügung stehende, von Portugal veröffentlichte Höchstmenge nicht überschreitet;
b)
vor Ablauf der für die Stellung der Lizenzanträge vorgesehenen Frist der Beweis erbracht wird, daß der Betroffene eine Sicherheit in Höhe von 2 ECU/100 Stück geleistet hat.

(2) Die Lizenzen werden am zehnten Arbeitstag eines jeden Monats erteilt.

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