Artikel 4 VO (EWG) 92/1726
(1) Die Lizenzanträge werden bei der zuständigen Behörde innerhalb der ersten fünf Arbeitstage eines jeden Monats gestellt. Ein Lizenzantrag ist nur gültig, wenn
- a)
- er die für jede Erzeugnisgruppe zur Verfügung stehende, von Portugal veröffentlichte Höchstmenge nicht überschreitet;
- b)
- vor Ablauf der für die Stellung der Lizenzanträge vorgesehenen Frist der Beweis erbracht wird, daß der Betroffene eine Sicherheit in Höhe von 2 ECU/100 Stück geleistet hat.
(2) Die Lizenzen werden am zehnten Arbeitstag eines jeden Monats erteilt.
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