Artikel 14 VO (EWG) 92/1768
Erlöschen des Zertifikats
Das Zertifikat erlischt
- a)
- am Ende des in Artikel 13 festgelegten Zeitraums;
- b)
- bei Verzicht des Inhabers des Zertifikats;
- c)
- bei nicht rechtzeitiger Zahlung der in Übereinstimmung mit Artikel 12 festgesetzten Jahresgebühr;
- d)
- wenn und solange das durch das Zertifikat geschützte Erzeugnis infolge Widerrufs der betreffenden Genehmigung oder Genehmigungen für das Inverkehrbringen gemäß der Richtlinie 65/65/EWG oder der Richtlinie 81/851/EWG nicht mehr in den Verkehr gebracht werden darf. Über das Erlöschen des Zertifikats kann die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Dritten entscheiden.
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