ANHANG VO (EWG) 92/189

1. Die nachstehenden Mitteilungen tragen die Bezeichnung „NAFO-REPORT” . Zu übermitteln sind in der vorgegebenen Form die nachstehenden Angaben:
1.1.
Jede Einfahrt in den Regelungsbereich. Diese Meldung muß mindestens sechs Stunden vor der Einfahrt des Fischereifahrzeugs erfolgen und in der vorgegebenen Reihenfolge die nachstehenden Angaben enthalten:

Name des Schiffes,

Rufzeichen,

äußere Kennzeichen und -buchstaben,

Datum, Uhrzeit und Position des Schiffes,

Angabe des Melde-Codes: „ENTRY” ,

die anzulaufende NAFO-Abteilung,

Name des Kapitäns,

Arten (3-Alpha-Code) im Kilogramm (jeweils auf 100 Kilogramm abgerundet). Die Gesamtmenge der Arten, für die das abgerundete Gesamtgewicht je Art weniger als 1 Tonne beträgt, kann mit 3-Alpha-Code „MZZ” (Seefisch, nicht näher bezeichnet) gemeldet werden,

Zielarten.

1.2.
Jeder Wechsel von einer NAFO-Abteilung in eine andere NAFO-Abteilung, außer bei Bewegungen, die unter den Bedingungen von Nummer 1.3 zwischen den Abteilungen 3L und 3N bzw. zwischen den Abteilungen 3N und 3O stattfinden; ferner jedes Verlassen der begrenzten Zone von 10 Meilen beiderseits der Trennungslinie zwischen den Abteilungen 3L und 3N bzw. zwischen den Abteilungen 3N und 3O, sobald die Bedingungen von Nummer 1.3 nicht mehr erfüllt sind. Diese Meldungen sind vor der Einfahrt des Fischereifahrzeugs in eine NAFO-Abteilung zu machen und müssen in der vorgegebenen Reihenfolge die nachstehenden Angaben enthalten:

Name des Schiffes,

Rufzeichen,

äußere Kennziffern und -buchstaben,

Datum, Uhrzeit und Position des Schiffes,

Angabe des Melde-Codes: „MOVE” ,

die anzulaufende NAFO-Abteilung,

Name des Kapitäns.

1.3.
Fischereifahrzeuge, die eine gebietsübergreifende Fischereitätigkeit zwischen den NAFO-Abteilungen 3L und 3N bzw. zwischen den NAFO-Abteilungen 3N und 3O ausüben und die die Trennungslinie zwischen den genannten Abteilungen mehrmals innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Stunden überqueren, jedoch in einer begrenzten Zone von 10 Meilen beiderseits der Trennungslinie verbleiben, müssen bei der ersten Überquerung der Trennungslinie und dann während des Aufenthalts in der begrenzten Zone in Abständen von höchstens 24 Stunden eine Meldung machen, die in der vorgegebenen Reihenfolge die nachstehenden Angaben enthält:

Name des Schiffes,

Rufzeichen,

äußere Kennziffern und -buchstaben,

Datum, Uhrzeit und Position des Schiffes,

Angabe des Melde-Codes: „ZONE” ,

Name des Kapitäns.

1.4.
Jedes Verlassen des Regelungsbereichs. Diese Meldung muß mindestens sechs Stunden vor der Ausfahrt des Fischereifahrzeugs aus dem Regelungsbereich erfolgen und in der vorgegebenen Reihenfolge die nachstehenden Angaben enthalten:

Name des Schiffes,

Rufzeichen,

äußere Kennziffern und -buchstaben,

Datum, Uhrzeit und Position des Schiffes,

Angabe des Melde-Codes: „EXIT” ,

die zu verlassende NAFO-Abteilung,

Name des Kapitäns,

Arten (3-Alpha-Code) im Kilogramm (jeweils auf 100 Kilogramm abgerundet). Die Gesamtmenge der Arten, für die das abgerundete Gesamtgewicht je Art weniger als 1 Tonne beträgt, kann mit 3-Alpha-Code „MZZ” (Seefisch, nicht näher bezeichnet) gemeldet werden.

1.5.
Umladung im Regelungsbereich. Diese Meldung muß mindestens sechs Stunden im voraus erfolgen und in der vorgegebenen Reihenfolge die nachstehenden Angaben enthalten:

Name des Schiffes,

Rufzeichen,

äußere Kennzeichen und -buchstaben,

Datum, Uhrzeit und Position des Schiffes,

Angabe des Melde-Codes „TRANS” ,

Gesamtgewicht in Kilogramm nach umzuladenden Arten (3-Alpha-Code) (jeweils auf 100 Kilogramm abgerundet),

Name des Kapitäns.

1.6.
Schiffe mit Einrichtungen zur automatischen Positionsübermittlung sind von den Meldeanforderungen der Nummern 1.2 und 1.3 ausgenommen.

2. Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten(1) sind nach jeder Funkübermittlung der unter Ziffer 1 bezeichneten Angaben unverzüglich folgende Eintragungen in das Logbuch vorzunehmen:

Datum und Uhrzeit der Übermittlung,

bei Funkübermittlung der Name der angewählten Funkstation.

3.1.
Die Angaben nach Ziffer 1 sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel (Fernschreibeanschrift 24189 FISEU-B) und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Fischereifahrzeug führt, zu übermitteln.
3.2.
Kann die Meldung aus Gründen höherer Gewalt nicht von dem Fischereifahrzeug übermittelt werden, so kann sie in dessen Namen von einem anderen Schiff durchgegeben werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 276 vom 10. 10. 1983, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.