Artikel 13 VO (EWG) 92/2075

(1) Es wird ein Gemeinschaftlicher Tabakfonds (nachstehend „Fonds” genannt) eingerichtet, der unterhalten wird durch die Einbehaltung von

2 % der Prämie für die Ernte 2002,

3 % der Prämie für die Ernten 2003 und 2004,

3 % prémie na sklizeň 2005.

3 % der Prämie für die Ernte 2005.

(2) Aus dem Fonds werden Maßnahmen in folgenden Bereichen finanziert:

a)
bessere Unterrichtung der Öffentlichkeit über die schädlichen Auswirkungen jeder Art von Tabakkonsum, insbesondere durch Information und Aufklärung; Unterstützung der Datenerhebung zur Feststellung der Tendenzen beim Tabakkonsum und zur Ausarbeitung von epidemiologischen Studien über das Rauchen in der gesamten Gemeinschaft; Studien zur Prävention des Tabakkonsums;
b)
besondere Maßnahmen zur Umstellung der Tabakerzeugung auf andere Kulturen und arbeitsschaffende Wirtschaftstätigkeiten sowie Untersuchungen über die Möglichkeiten einer Umstellung der Rohtabakerzeugung auf andere Kulturen oder Tätigkeiten.

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