Artikel 17 VO (EWG) 92/2075

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften im Rohtabaksektor zu kontrollieren und zu gewährleisten.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.

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