Artikel 20 VO (EWG) 92/2075

Um unvorhergesehenen Marktentwicklungen Rechnung zu tragen, können nach dem Verfahren des Artikels 23 außergewöhnliche Marktstützungsmaßnahmen getroffen werden. Diese Maßnahmen können nur in dem Maße und für die Dauer getroffen werden, die für die Marktstützung unbedingt erforderlich sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.