Artikel 27 VO (EWG) 92/2075

Sollten Übergangsmaßnahmen erforderlich sein, um den Übergang von der mit Verordnung (EWG) Nr. 727/70 eingeführten Regelung zur Regelung der vorliegenden Verordnung zu erleichtern, so werden diese Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.

Sollten zur Erleichterung der Durchführung der durch die Verordnung (EG) Nr. 1636/98(1) erfolgten Änderungen dieser Verordnung Übergangsmaßnahmen erforderlich sein, so werden diese nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 210 vom 28. 7. 1998, S. 23.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.