Präambel VO (EWG) 92/2075

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes geht die Gestaltung einer gemeinsamen Agrarpolitik Hand in Hand; sie muß insbesondere gemeinsame Marktorganisationen einschließen, welche je nach Erzeugnis verschiedene Formen annehmen können.

Die Gemeinsame Agrarpolitik soll zur Verwirklichung der in Artikel 39 des Vertrages genannten Ziele führen, d. h. sie soll im Rohtabaksektor die Märkte stabilisieren und der betreffenden landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung gewährleisten. Diese Ziele lassen sich durch eine Anpassung der Rohstoffe an den Bedarf erzielen, wobei die Anpassung in erster Linie auf einer qualitätsorientierten Politik beruht.

Die derzeitige Lage auf dem Tabakmarkt ist durch ein Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage gekennzeichnet und macht eine grundlegende Änderung der bislang anwendbaren Gemeinschaftsregelung unter Beibehaltung dieses Anbaus durch die traditionellen Erzeuger erforderlich. Es gilt, die Marktverwaltungsmechanismen zu vereinfachen und eine Produktionsregulierung zu gewährleisten, die nicht nur den Marktbedürfnissen und den Haushaltserfordernissen, sondern auch dem verstärkten Kontrollbedarf gerecht wird, um auf diese Weise sicherzustellen, daß mit den Verwaltungsmechanismen die Ziele der gemeinsamen Marktorganisation voll erreicht werden.

Die verschiedenen Tabaksorten lassen sich je nach Anbauverfahren und Produktionskosten sowie aufgrund der im internationalen Handel verwendeten Bezeichnungen in bestimmte Gruppen einteilen.

Die Wettbewerbslage auf dem Tabakmarkt macht eine Stützung der traditionellen Tabakerzeuger erforderlich. Diese Stützung muß auf einer Prämienregelung beruhen, die den Absatz des Tabaks in der Gemeinschaft ermöglicht.

Eine wirksame Verwaltung der Prämienregelung läßt sich durch Anbauverträge zwischen dem Tabakpflanzer und dem Erstverarbeitungsunternehmen gewährleisten, da sie zum einen den Tabakpflanzern einen sicheren Absatz und zum anderen den Verarbeitungsunternehmen eine regelmäßige Versorgung garantieren. Wenn das Verarbeitungsunternehmen dem Erzeuger zum Zeitpunkt der Anlieferung des Tabaks, der Gegenstand des Vertrages ist und bestimmten Qualitätsanforderungen entspricht, einen Betrag in Höhe der Prämie zahlt, so wird zur Stützung der Tabakbauern beigetragen und gleichzeitig die Verwaltung der Prämienregelung erleichtert.

Um die Tabakerzeugung in der Gemeinschaft zu begrenzen und den Anbau von Sorten, die sich schwer absetzen lassen, zu drosseln, ist eine allgemeine Garantiehöchstschwelle für die Gemeinschaft festzulegen, und jährlich auf spezielle Garantieschwellen für die einzelnen Sortengruppen aufzuteilen.

Um die Einhaltung der Garantieschwellen zu gewährleisten, ist für eine begrenzte Zeit eine Verarbeitungsquotenregelung einzuführen. Es obliegt den Mitgliedstaaten, im Rahmen der festgesetzten Garantieschwellen Verarbeitungsquoten vorübergehend auf die einzelnen Unternehmen zu verteilen. Zu diesem Zweck sind entsprechende Gemeinschaftsvorschriften einzuführen, die eine gerechte Verteilung sicherstellen, wobei von den in der Vergangenheit verarbeiteten Mengen auszugehen ist und festgestellte anomale Produktionen unberücksichtigt bleiben müssen. Die erforderlichen Maßnahmen, die eine spätere Aufteilung der Quoten auf die Erzeuger unter zufriedenstellenden Bedingungen erlauben, werden getroffen werden. Mitgliedstaaten, die über die benötigten Daten verfügen, können die Quoten den Erzeugern anhand der in der Vergangenheit erzielten Ergebnisse zuteilen.

Die Erstverarbeitungsunternehmen dürfen in keinem Fall Anbauverträge für Mengen schließen, die über die ihnen jeweils zugeteilte Verarbeitungsquote hinausgehen. Infolgedessen ist die Erstattung des Prämienhöchstbetrags auf die Menge zu begrenzen, die der Verarbeitungsquote entspricht.

Es empfiehlt sich, die Prämienregelung wie auch die Regelung zur Produktionssteuerung zunächst bis 1997 einzuführen, damit diese anhand der bis dahin gemachten Erfahrungen überprüft und gegebenenfalls für die Zeit danach entsprechend angepaßt werden können.

Die Sanierung des Tabakmarktes und die Qualitätsverbesserung der Produktion lassen sich durch verschiedene Maßnahmen der Produktionsausrichtung begünstigen. Hierzu gehört vor allem eine Sonderbeihilfe, die es den Erzeugergemeinschaften ermöglichen wird, die Organisation und Ausrichtung der Erzeugung zu verbessern. Dank eines Forschungsprogramms, das durch einen von der Prämie einbehaltenen Betrag finanziert werden soll, wird sich die Tabakerzeugung so ausrichten lassen, daß sie im Bereich der öffentlichen Gesundheit besser den gemeinschaftlichen Anforderungen entspricht. Angesichts der Bedeutung des Anbaus der Sorten Mavra, Tsebelia, Forchheimer Havanna IIc und Geudertheimer Hybriden für die Wirtschaft bestimmter Gebiete in der Gemeinschaft ist schließlich ein Umstellungsprogramm für Erzeuger dieser Sorten durchzuführen.

Die Verwirklichung eines Binnenmarktes erfordert die Einführung einer einheitlichen Regelung für den Handel mit Drittländern.

Es kann auf jegliche mengenmäßige Beschränkung an den Außengrenzen der Gemeinschaft verzichtet werden. Um jedoch den Gemeinschaftsmarkt in außergewöhnlichen Situationen, die möglicherweise zu Marktstörungen führen, nicht ungeschützt zu lassen, muß der Gemeinschaft die Möglichkeit gegeben werden, umgehend alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Unvorhergesehene Marktentwicklungen können Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes erforderlich machen, die von der Kommission zu beschließen sind.

Die Vollendung des Binnenmarktes wäre gefährdet, wenn bestimmte Beihilfen gewährt werden. Infolgedessen sollten diejenigen Bestimmungen des Vertrages im Tabaksektor zur Anwendung gelangen, auf deren Grundlage die von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen beurteilt und gegebenenfalls verboten werden können, wenn sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind.

Es ist die finanzielle Verantwortlichkeit der Gemeinschaft für Ausgaben vorzusehen, die den Mitgliedstaaten aufgrund der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(4) entstehen.

Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Kontrollen im Tabaksektor verstärkt werden müssen. Gegebenenfalls könnten bestimmte Kontrollbefugnisse an eine unabhängige Kontrollstelle übertragen werden, um den besonderen Erfordernissen dieses Marktes gerecht zu werden.

Die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak muß zugleich den in den Artikeln 39 und 110 des Vertrages vorgesehenen Zielen in geeigneter Weise Rechnung tragen.

Der Übergang von der Regelung, die mit Verordnung (EWG) Nr. 727/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak(5) eingeführt wurde, zu der mit dieser Verordnung vorgesehenen Regelung muß unter bestmöglichen Bedingungen erfolgen. Zu diesem Zweck müssen unter Umständen Übergangsmaßnahmen durchgeführt werden. Außerdem empfiehlt es sich vorzusehen, daß die Neuregelung erst ab der Ernte 1993 voll anwendbar ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 295 vom 14. 11. 1991, S. 10.

(2)

ABl. Nr. C 94 vom 13. 4. 1992.

(3)

ABl. Nr. C 98 vom 21. 4. 1992, S. 18.

(4)

ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1).

(5)

ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 860/92 (ABl. Nr. L 91 vom 7. 4. 1992, S. 1).

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