Artikel 9 VO (EWG) 92/2081
Der betroffene Mitgliedstaat kann insbesondere zur Berücksichtigung des Stands von Wissenschaft und Technik oder im Hinblick auf eine neue Abgrenzung des geographischen Gebiets eine Änderung der Spezifikation beantragen.
Das Verfahren des Artikels 6 findet entsprechende Anwendung.
Die Kommission kann jedoch nach dem Verfahren des Artikels 15 entscheiden, das Verfahren des Artikels 6 nicht anzuwenden, wenn es sich um eine geringfügige Änderung handelt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.