Artikel 7 VO (EWG) 92/2137
(1) Vom 5. April 1993 an bis zur Einführung einer neuen Festlegung der Standardqualität übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jede Woche die für die verschiedenen Handelsklassen des Handelsklassenschemas ermittelten Marktpreise.
(2) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere über Häufigkeit und Umfang der Aufstellungen, werden nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 festgelegt.
(3) Die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben sind zur Ausarbeitung des Berichts und des Vorschlags nach Artikel 8 Absatz 2 heranzuziehen.
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