Präambel VO (EWG) 92/2137

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 26. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Für eine größere Markttransparenz in diesem Bereich müssen die Standards für die Klassifizierung von Schlachtkörpern definiert werden.

Die Klassifizierung muß auf der Grundlage der Fleischigkeit und des Fettgewebeanteils erfolgen. Durch Kombination dieser beiden Kriterien können Schafschlachtkörper in zwei Klassen eingeteilt werden. Klassifizierte Schlachtkörper sind entsprechend zu kennzeichnen.

Die Klassifizierung von Lämmerkörpern von weniger als 13 kg Gewicht kann jedoch auch nach anderen Kriterien, insbesondere Gewicht, Fleischfarbe und Fettanteil, vorgenommen werden. Mitgliedstaaten, die diese Kriterien anwenden möchten, sollten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten entsprechend unterrichten.

Um eine gemeinschaftsweit einheitliche Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, sind Vor-Ort-Kontrollen durch eine gemeinschaftliche Überwachungsgruppe vorzusehen.

In Erwartung von Gemeinschaftsstandards für die Klassifizierung von Schafschlachtkörpern findet die Verordnung (EWG) Nr. 338/91 des Rates vom 5. Februar 1991 zur Festlegung der gemeinschaftlichen Standardqualität frischer oder gekühlter Tierkörper von Schafen(2) auf die Wirtschaftsjahre 1991 und 1992 Anwendung.

Die Festlegung der Standards erscheint derzeit nicht zweckmäßig, sondern sollte erst erfolgen, wenn Erfahrungen mit der Anwendung des in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Handelsklassenschemas über eine ausreichende Zeitspanne vorliegen. Die Verordnung (EWG) Nr. 338/91 ist deshalb für ein weiteres Wirtschaftsjahr anzuwenden; die in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 vorgesehene Maßnahme sollte jedoch bis zum 30. Juni 1994 weitergelten.

Es ist angezeigt, sich die verbindliche Anwendung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas in allen zum innergemeinschaftlichen Handel zugelassenen Schlachthöfen nach einer hinreichend repräsentativen Übergangszeit zum Ziel zu setzen. Aus Gründen einer wirtschaftlichen Verwaltung braucht dies jedoch nicht für kleine Schlachthöfe in Gebieten zu gelten, in denen der Einfluß der in diesen Schlachthöfen geschlachteten Mengen auf den Marktpreis unwesentlich ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1741/91 (ABl. Nr. L 163 vom 13. 6. 1991, S. 41).

(2)

ABl. Nr. L 41 vom 14. 2. 1991, S. 1.

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