Artikel 4 VO (EWG) 92/2165

(1) Der Bescheinigungsantrag ist bei der zuständigen Behörde innerhalb der ersten fünf Arbeitstage jedes Monats zu stellen. Der Bescheinigungsantrag ist nur gültig, wenn

a)
die Antragsmenge die von Portugal veröffentlichte verfügbare Höchstmenge Pflanzkartoffeln nicht übersteigt;
b)
vor Ablauf der Frist für die Beantragung der Bescheinigung nachgewiesen wurde, daß der Antragsteller eine Sicherheit in Höhe von 2,113 ECU/100 kg gestellt hat.

(2) Die Bescheinigungen werden spätestens am zehnten Arbeitstag jedes Monats ausgestellt.

(3) Wird die Bescheinigung für eine geringere als die Antragsmenge ausgestellt, so kann der betreffende Wirtschaftsbeteiligte seinen Antrag binnen drei Arbeitstagen nach der Ausstellung der Bescheinigung schriftlich zurückziehen. Die Sicherheit für die Bescheinigung wird in diesem Fall freigegeben.

(4) Die verfügbare Höchstmenge wird von der zuständigen Behörde in der letzten Woche des Monats veröffentlicht, der dem Monat der Antragstellung vorausgeht.

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