Präambel VO (EWG) 92/2174

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zum Erlaß von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras(1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 24 Absatz 5 der genannten Verordnung wird zur Stützung der für die Azoren seit jeher besonders wichtigen Tätigkeiten im Milchsektor für die private Lagerhaltung von mindestens drei Monate altem St. Jorge und mindestens 45 Tage altem Ilha eine Beihilfe gewährt. Es empfiehlt sich, für diese Maßnahme im wesentlichen die bereits für entsprechende Maßnahmen vorgesehenen Durchführungsbestimmungen festzulegen. Die Höhe der Beihilfe sollte unter Zugrundelegung der ebenfalls im Rahmen entsprechender Maßnahmen berücksichtigten Kriterien bestimmt werden.

In Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 gilt die Regelung ab dem 1. Juli 1992. Die Durchführungsbestimmungen sollten deshalb gleichzeitig zur Anwendung kommen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 1.

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